{"id":2,"date":"2022-04-04T19:05:44","date_gmt":"2022-04-04T19:05:44","guid":{"rendered":"http:\/\/computerkunst.local\/?page_id=2"},"modified":"2022-04-08T18:45:51","modified_gmt":"2022-04-08T18:45:51","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/computerkunst.local\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung Computerkunst e.V."},"content":{"rendered":"\n

\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/h2>\n\n\n\n
  1. Der Verein f\u00fchrt den Namen “Computerkunst  e.V.”<\/li>
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<\/li>
  3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

    \u00a7 2 Ziele, Aufgaben und Werte des Vereins<\/h2>\n\n\n\n

    Ziel des Vereins ist es, die Demoszene zu f\u00f6rdern. Die Demoszene ist ein in Deutschland (laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.03.2021) anerkanntes immaterielles UNESCO Kulturerbe bzw. Kulturform. Schwerpunkt sind dabei die kreative und k\u00fcnstlerische Nutzung von Computern zur Erstellung digitaler audiovisueller Werke, sowie die historische Erfassung selbiger. Der Verein setzt sich die F\u00f6rderung und Erhaltung dieses Kulturerbes zum Ziel.<\/p>\n\n\n\n

    Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch:<\/p>\n\n\n\n

    1. Veranstaltung und\/oder F\u00f6rderung internationaler Kongresse und Treffen.<\/li>
    2. Regelm\u00e4\u00dfige Wettbewerbe zur F\u00f6rderung von Projekten der digitalen Kunst, sowie deren Vorf\u00fchrung.<\/li>
    3. Archivierung und \u00f6ffentliche, freie Bereitstellung der auf diesen Veranstaltungen bzw. Wettbewerben pr\u00e4sentierten digitalen Werke.<\/li>
    4. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Initiativen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.<\/li>
    5. \u00d6ffentliche Treffen zum Informations- und Erfahrungsaustausch.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

      Der Verein bekennt sich vollumf\u00e4nglich zur deutschen Verfassung. <\/p>\n\n\n\n

      Wie die Demoszene selbst versteht er sich als offen gegen\u00fcber allen Menschen.<\/p>\n\n\n\n

      Daher sind insbesondere Diskriminierungen oder Aktivit\u00e4ten zur Herabsetzung von Personen(gruppen) nach Art. 3 GG nicht mit den Werten des Vereins vereinbar und f\u00fchren zum sofortigen Ausschluss oder Aufhebung gesch\u00e4ftlicher Vertr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n

      \u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n\n\n\n

      Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung 1977 (\u00a751ff AO) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.
      Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n

      Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspr\u00fcche auf das Vereinsverm\u00f6gen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n

      \u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h2>\n\n\n\n
      1. Mitglieder k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterst\u00fctzen.<\/li>
      2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und F\u00f6rdermitgliedern.
        1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.<\/li>
        2. F\u00f6rdermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.<\/li><\/ol><\/li><\/ol>\n\n\n\n

          \u00a7 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<\/h2>\n\n\n\n
          1. Die Aufnahme sowie der \u00dcbertritt vom F\u00f6rdermitglied zum ordentlichen Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begr\u00fcndung bedarf, steht dem\/der Bewerber\/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endg\u00fcltig entscheidet.<\/li>
          2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserkl\u00e4rung zum Ende des jeweiligen Jahres,  durch Tod von nat\u00fcrlichen Personen oder durch Aufl\u00f6sung und Erl\u00f6schung von juristischen Personen oder durch Ausschluss.<\/li>
          3. Der Austritt eines Mitgliedes sowie der \u00dcbertritt vom ordentlichen Mitglied zum F\u00f6rdermitglied erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des vollen Jahres.<\/li>
          4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs sch\u00e4digt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit im Rahmen des Vereins endg\u00fcltig. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuh\u00f6ren. <\/li>
          5. Der Vorstand kann Mitglieder vom Verein ausschlie\u00dfen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind.<\/li>
          6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.<\/li>
          7. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

            \u00a7 6 Mitgliedsbeitrag<\/h2>\n\n\n\n
            1. Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge und deren F\u00e4lligkeit bestimmt die die von der Mitgliederversammlung beschlossene, aktuelle Beitragsordnung.<\/li>
            2. Der Vorstand hat ausnahmsweise bei Bed\u00fcrftigkeit das Recht den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ihn zu stunden.<\/li>
            3. Das Stimmrecht der Mitglieder, die l\u00e4nger als ein halbes Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug kommen, ruht bis zur Zahlung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

              \u00a7 7 Organe des Vereins<\/h2>\n\n\n\n

              Die Organe des Vereins sind:<\/p>\n\n\n\n

              1. Mitgliederversammlung<\/li>
              2. Vorstand<\/li><\/ol>\n\n\n\n

                \u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/h2>\n\n\n\n
                1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel ^von den Vorstandsvorsitzenden geleitet. <\/li>
                2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien f\u00fcr die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren insbesondere:
                  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes<\/li>
                  2. Wahl eines Kassenpr\u00fcfers auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenpr\u00fcfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchf\u00fchrung jederzeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. \u00dcber die Pr\u00fcfung der gesamten Buch- und Kassenf\u00fchrung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.<\/li>
                  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Pr\u00fcfungsberichts des Kassenpr\u00fcfers und Erteilung der Entlastung.<\/li>
                  4. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.<\/li>
                  5. Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcbernahme neuer Aufgaben oder den R\u00fcckzug aus Aufgaben seitens des Vereins.<\/li>
                  6. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung und die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/li><\/ol><\/li>
                  7. Zur Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich per Post, Email oder Publikation auf der Vereinshomepage eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.<\/li>
                  8. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangen. Sie muss sp\u00e4testens f\u00fcnf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.<\/li>
                  9. Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden grunds\u00e4tzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<\/li>
                  10. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied ohne Wahlamt \u00fcbertragen. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und ist dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein ordentliches Mitglied ohne Wahlamt kann neben dem eigenen h\u00f6chstens das Stimmrecht eines weiteren Mitglieds wahrnehmen. Untervollmachten sind ausgeschlossen.<\/li>
                  11. \u00dcber die Beschl\u00fcsse und, soweit zum Verst\u00e4ndnis \u00fcber deren Zustandekommen erforderlich, auch \u00fcber den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer unterschrieben.<\/li>
                  12. Die Mitgliederversammlung kann pers\u00f6nlich oder auch online tagen. 
                    1. Abweichend von \u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschlie\u00dfen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne k\u00f6rperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus\u00fcben k\u00f6nnen (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben k\u00f6nnen.<\/li>
                    2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.<\/li>
                    3. In der Wahlordnung ist auch die Durchf\u00fchrung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen m\u00f6chten.<\/li>
                    4. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. F\u00fcr Erlass, \u00c4nderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zust\u00e4ndig. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchf\u00fchrung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.<\/li>
                    5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten f\u00fcr Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschl\u00fcsse entsprechend.<\/li><\/ol><\/li><\/ol>\n\n\n\n

                      \u00a7 9 Vorstand<\/h2>\n\n\n\n
                      1. Der Vorstand besteht aus dem\/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von \u00a7 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich t\u00e4tig.<\/li>
                      2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung gen\u00fcgt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.<\/li>
                      3. Die Amtszeit des Vorstandes betr\u00e4gt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/li>
                      4. Der Vorstand tagt mindestens alle 6 Monate.<\/li>
                      5. Die Beschl\u00fcsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

                        \u00a7 10 Satzungs\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung<\/h2>\n\n\n\n
                        1. \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen, die \u00c4nderung des Vereinszwecks und die Aufl\u00f6sung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschl\u00e4ge zu Satzungs\u00e4nderungen, Zweck\u00e4nderungen und zur Aufl\u00f6sung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis sp\u00e4testens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. F\u00fcr die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.<\/li>
                        2. \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen der Satzung, die von der zust\u00e4ndigen Registerbeh\u00f6rde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bed\u00fcrfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern sp\u00e4testens mit der n\u00e4chsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.<\/li>
                        3. Bei Aufl\u00f6sung, Entziehung der Rechtsf\u00e4higkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das vorhandene Verm\u00f6gen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts – und zwar mit der Auflage, es f\u00fcr die F\u00f6rderung der Demoszene bzw. des kreativen und k\u00fcnstlerischen Einsatz des Computers einzusetzen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n

                          Stand: 19. Februar 2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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